Zuständige Stellen nach § 14 a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
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Zuständige Stellen nach § 14 a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.