Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Döbern
VO-ID212076§ 1
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212076/1#abs-1 (1) Der Sanierungsplan Döbern wird mit seinen textlichen
und zeichnerischen Darstellungen in der Fassung der Beschlußfassung des
Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 13. März 1997 für
verbindlich erklärt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212076/1#abs-2 (2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses
zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan
enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit
veröffentlicht.