Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Greifenhain
VO-ID212071Volltext
Stand: 01.09.2026
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der
Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg
vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212071/volltext#abs-1 (1) Der Sanierungsplan Greifenhain in der Fassung der
Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 9.
Juni 1994 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für
verbindlich erklärt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212071/volltext#abs-2 (2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses
zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan
enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit
veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft.
Potsdam, den 2. September 1994
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck