Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplanes Greifenhain

VO-ID212071

Volltext

Stand: 01.09.2026

Brandenburg

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Gesetzes zur Einführung der

Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg

vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212071/volltext#abs-1 (1) Der Sanierungsplan Greifenhain in der Fassung der

Beschlußfassung des Braunkohlenausschusses des Landes Brandenburg vom 9.

Juni 1994 wird mit seinen textlichen und zeichnerischen Darstellungen für

verbindlich erklärt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212071/volltext#abs-2 (2) Der Feststellungsbeschluß des Braunkohlenausschusses

zu dem in Absatz 1 genannten Sanierungsplan (Anlage 1) und die in diesem Plan

enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Anlage 2) werden hiermit

veröffentlicht.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft.

Potsdam, den 2. September 1994

Die Landesregierung

des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Der Minister für Umwelt,

Naturschutz und Raumordnung

Matthias Platzeck