Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes im Amt Seelow Land für den Neubau der B 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen

VO-ID212058

§ 2

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212058/2#abs-1 (1) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an

dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentliche

wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende

Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach §

9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes zugelassen werden, wenn

überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über

Ausnahmen entscheidet als untere Straßenbaubehörde das

Brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt (Oder).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212058/2#abs-2 (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise

vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind,

Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten

Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 des

Bundesfernstraßengesetzes). Zuwiderhandlungen können

gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und § 23 Abs. 2 des

Bundesfernstraßengesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 1 § 3