Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes im Amt Seelow Land für den Neubau der B 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen
VO-ID212058§ 2
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212058/2#abs-1 (1) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an
dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentliche
wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende
Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach §
9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes zugelassen werden, wenn
überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über
Ausnahmen entscheidet als untere Straßenbaubehörde das
Brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt (Oder).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212058/2#abs-2 (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise
vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 des
Bundesfernstraßengesetzes). Zuwiderhandlungen können
gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und § 23 Abs. 2 des
Bundesfernstraßengesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.