Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Königsfließ“

VO-ID212000

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212000/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 260 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Landkreis: Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Prignitz

Gumtow

Demerthin

5;

Prignitz

Gumtow

Granzow

3;

Ostprignitz-Ruppin

Kyritz

Berlitt

1;

Ostprignitz-Ruppin

Kyritz

Rehfeld

1, 2;

Ostprignitz-Ruppin

Kyritz

Kyritz

1;

Ostprignitz-Ruppin

Kyritz

Mechow

1, 2, 3.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212000/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212000/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Ostprignitz-Ruppin und Prignitz, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3