Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stockshof-Behlower Wiesen“

VO-ID211997

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211997/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 488 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Doberburg

Doberburg

2;

Lieberose

Goschen

2;

Lieberose

Lieberose

1 bis 3, 5.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211997/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211997/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit einer Größe von rund 43 Hektar mit weiter gehenden Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung festgesetzt. Die Zone 1 liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Doberburg

Doberburg

2;

Lieberose

Lieberose

2, 3, 5.

Die Grenze der Zone 1 ist in den topografischen Karten und den Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211997/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3