Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stärtchen und Freibusch“

VO-ID211962

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von

zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1

Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs.

1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 9 § 11