Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von
zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs.
1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).