Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bückwitzer See und Rohrlacker Graben“
VO-ID211946§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211946/3#abs-1 (1) Das in § 2 bezeichnete Gebiet repräsentiert einen eiszeitlich geprägten See des Brandenburgischen Jungmoränenlandes im Übergangsbereich zwischen der Ruppiner Platte und dem Unteren Rhinluch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211946/3#abs-2 (2) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung
als Lebensraum wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Seggenriede, Röhrichte, Erlenbrüche, Feuchtwiesen und -weiden;
als Lebensraum wild wachsender Pflanzenarten, insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Pflanzenarten wie beispielsweise Seggen (Carex);
als Lebensraum wildlebender insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten wie beispielsweise Fischotter (Lutra lutra), schilfbewohnende Kleinvogelarten, Lurche (Amphibia) und Kriechtiere (Reptilia) sowie als Rastplatz für Zugvögel;
als wichtiges Element eines regionalen Biotopverbundes;
von Niedermooren.