Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Werbiger Heide“
VO-ID211930§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211930/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 20 Hektar. Es umfasst die nichteingerichteten Flächen (Nichtholzbodenflächen) der Forstabteilungen
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der Oberförsterei Dippmannsdorf, Revier Briesen.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211930/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Luftbildkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Ausgabe 1995) und einem Ausschnitt der Revierkarte 7.05 Briesen Bl. 1 (1) mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211930/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.