Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Streuobstwiesen Zossen“
VO-ID211923§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211923/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 25 Hektar. Es umfaßt in der Gemarkung Zossen, Flur 5, die Flurstücke 290 anteilig, 291/1 bis 291/7, 292, 303 bis 305, 306 bis 307 anteilig, 380 bis 386, 390 anteilig und 391.
Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211923/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Flurkarte im Maßstab 1:3.000 (herausgegeben 1955) mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211923/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karte kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.