Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bagower Bruch“
VO-ID211904§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort eines großräumigen, für die Umgebung der Stadt Brandenburg repräsentativen Feuchtgebietes mit naturnahen Laubwaldkomplexen;
als Standort bestandsgefährdeter Pflanzenarten und gefährdeter Pflanzengesellschaften wie Erlenbruchwäldern, Tausendblatt-Teichrosen-Schwimmblattfluren und andere;
als Lebensraum zahlreicher Tierarten, insbesondere von bestandsbedrohten und vom Aussterben bedrohten Vogelarten, Amphibien, Fischen und Wirbellosen.