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§ 3 VO-ID211904 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bagower Bruch“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort eines großräumigen, für die Umgebung der Stadt Brandenburg repräsentativen Feuchtgebietes mit naturnahen Laubwaldkomplexen;

als Standort bestandsgefährdeter Pflanzenarten und gefährdeter Pflanzengesellschaften wie Erlenbruchwäldern, Tausendblatt-Teichrosen-Schwimmblattfluren und andere;

als Lebensraum zahlreicher Tierarten, insbesondere von bestandsbedrohten und vom Aussterben bedrohten Vogelarten, Amphibien, Fischen und Wirbellosen.