Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Puhlsee“

VO-ID211897

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Laichkraut und Schwimmblattgesellschaften, Röhrichten,.Großseggenrieden, Zwergbinsengesellschaften sowie Ufergehölzen und Feuchtwiesen;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von zahlreichen Amphibien- und Vogelarten;

aus ökologischen Gründen wegen der Bedeutung des Gebietes im Rahmen des regionalen Biotopverbundes;

wegen seiner besonderen Eigenart und der Flachwasserverlandungszonen mit der kompletten Serie verschiedener Verlandungsstadien.

§ 2 § 4