Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch

VO-ID211758

§ 5 Ersatzgrundbuch

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211758/5#abs-1 (1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von

Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211758/5#abs-2 (2) Bei Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte

Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig.

Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene

Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: “Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen

und freigegeben am.......................”.

Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk

einzutragen: “Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs

geschlossen am .........................”. § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung

gilt entsprechend.

§ 4 § 6