Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
VO-ID211758§ 5 Ersatzgrundbuch
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211758/5#abs-1 (1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von
Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211758/5#abs-2 (2) Bei Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte
Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig.
Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene
Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: “Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen
und freigegeben am.......................”.
Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk
einzutragen: “Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs
geschlossen am .........................”. § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung
gilt entsprechend.