Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
VO-ID211757§ 1 Einrichtung des Berggrundbuches
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211757/1#abs-1 (1) Für die grundbuchmäßige Behandlung von
Bergwerkseigentum wird das Berggrundbuch eingerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211757/1#abs-2 (2) Für die Einrichtung und Führung des
Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung
entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes
ergibt.