Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Berlin-Friedrichshagen
VO-ID211651§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211651/2#abs-1 (1) Die Grenzen der Zonen III A und III B sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211651/2#abs-2 (2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland in 15306 Seelow, Puschkinplatz 11, der Amtsverwaltung Hoppegarten in 15366 Dahlwitz-Hoppegarten, Lindenallee 14, der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oder-Spree in 15848 Beeskow, Rathenaustraße 13, der Gemeindeverwaltung von Schöneiche, 15566 Schöneiche, Brandenburgische Straße 40 und der Gemeindeverwaltung von Woltersdorf, 15569 Woltersdorf, Rudolf-Breitscheid-Straße 23, hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211651/2#abs-3 (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211651/2#abs-4 (4) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211651/2#abs-5 (5) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.