Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Eingliederung des Studentenwerkes Cottbus in das Studentenwerk Frankfurt (Oder)
VO-ID211609§ 1 Eingliederung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211609/1#abs-1 (1) Das Studentenwerk Cottbus wird in das Studentenwerk
Frankfurt (Oder) eingegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211609/1#abs-2 (2) Das Studentenwerk Frankfurt (Oder) ist Rechtsnachfolger
des Studentenwerkes Cottbus. Es tritt insbesondere in die Rechte und Pflichten
aus den im Zeitpunkt der Eingliederung bestehenden Arbeits- und
Ausbildungsverhältnissen ein.