Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsverordnung VwVG

VO VwVG NRW

§ 14 Dokumentengebühr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/14#abs-1 (1) Dokumentengebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/14#abs-2 (2) Die Gebühr beträgt für jede angefangene Seite 0,50 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/14#abs-3 (3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Antrag der Behörde zugegangen ist. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der Anfertigung der Vervielfältigung begonnen wird.

§ 13 § 15