Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsverordnung VwVG
VO VwVG NRW§ 14 Dokumentengebühr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/14#abs-1 (1) Dokumentengebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/14#abs-2 (2) Die Gebühr beträgt für jede angefangene Seite 0,50 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/14#abs-3 (3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Antrag der Behörde zugegangen ist. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der Anfertigung der Vervielfältigung begonnen wird.