Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsverordnung VwVG

VO VwVG NRW

§ 13 Wegnahmegebühr

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/13#abs-1 (1) Die Wegnahmegebühr wird erhoben für die Wegnahme von Sachen im Wege unmittelbaren Zwanges (§ 62 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) und für die Wegnahme von Urkunden durch den Vollziehungsbeamten (§ 44 Absatz 2 Satz 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/13#abs-2 (2) Die Gebühr beträgt 25 Euro. Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als drei Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/13#abs-3 (3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Beauftragte der Vollzugsbehörde oder der Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

§ 12 § 14