Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Versorgungswerksgesetz NRW
VLTG NRW§ 3 Rechtsaufsicht, Verfahren und Datenübermittlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VLTG%20NRW/3#abs-1 (1) Das Versorgungswerk unterliegt den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versicherungsaufsicht und die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg. Insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen ist das Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg herzustellen. Es gelten die Vorschriften der Versicherungsaufsichtsverordnung vom 29. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VLTG%20NRW/3#abs-2 (2) Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks in den Ländern Brandenburg und Baden-Württemberg finden die in den jeweiligen Ländern geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VLTG%20NRW/3#abs-3 (3) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen ist befugt, dem Versorgungswerk Auskünfte über die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks und die sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Versorgungsleistung erforderlich sind. Das Versorgungswerk ist befugt, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg Auskünfte über seine Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit diese für die Gewährung von Leistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen erforderlich sind.