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§ 15 VKFV — Bestimmung der Personalnebenkosten

Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.