Gesetze / Verbraucherinformationsgebührenverordnung
VIGGebV§ 3 Befreiung und Ermäßigung
Stand: 10.06.2019
Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.