§ 3 VIGGebV 2012 — Befreiung und Ermäßigung

Verbraucherinformationsgebührenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.