Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
VIERZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV§ 2
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VIERZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VIERZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV/2#abs-2 (2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2011 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 20. Dezember 2010
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
GVBl. I 2011 Nr. 3 - Bekanntmachung der Gegenstandslosigkeit des Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages