Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 95 Allgemeine Verfahrensregeln
Stand: 10.06.2019
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- BayObLG, 22.11.2021 – 102 VA 119/21Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/95#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren nach billigem Ermessen. Sie wirkt jederzeit auf eine sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/95#abs-2 (2) Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.