Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 95 Allgemeine Verfahrensregeln

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/95#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren nach billigem Ermessen. Sie wirkt jederzeit auf eine sachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/95#abs-2 (2) Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. Jedem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 94 § 96