Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 73 Wahrnehmung bei Repräsentation

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/73#abs-1 (1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Online-Rechte an den Musikwerken der beauftragenden Verwertungsgesellschaft zu denselben Bedingungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/73#abs-2 (2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsgesellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter eines Online-Dienstes richtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/73#abs-3 (3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht übersteigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise entstanden sind.

§ 72 § 74