Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 13 Bedingungen für die Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/13#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen Gründungsbestimmungen (Statut), dass Berechtigte und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder aufzunehmen sind, wenn sie die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein und sind im Statut zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/13#abs-2 (2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied ab, so sind dem Antragsteller die Gründe verständlich zu erläutern.