Gesetze / Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
VFBAZV§ 4 Revision
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VFBAZV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit überprüft erstmals bis zum 30. September 2008 und danach alle drei Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres die Höhe des Fondsguthabens und die Höhe des Zuweisungssatzes auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Das Verfahren wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Die Revisionsergebnisse werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VFBAZV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revisionen eine Unter- oder Überfinanzierung des Fonds in Höhe von mindestens 50 Millionen Euro, ist der Zuweisungssatz im laufenden Haushaltsjahr, spätestens mit Wirkung ab dem folgenden Haushaltsjahr anzupassen.
Änderungsverlauf
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09.12.2014 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2014 I S. 2006
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.