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VEVVBbg

§ 46 Ermittlung der Ergebnisse

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/46#abs-1 (1) Im Anschluss an die Wahl- und Abstimmungshandlung (18 Uhr) hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/46#abs-2 (2) Der Wahlvorstand (Abstimmungsvorstand) darf erst mit der Auszählung der Stimmen für den Volksentscheid beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl im Wahlbezirk (Stimmbezirk) nach Anlage 25 zu § 65 Absatz 1 der Europawahlordnung, Anlage 29 zu § 72 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder einem Vordruckmuster zu § 70 Absatz 1 Satz 1 der Branden-

burgischen Landeswahlverordnung abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl nach Anlage 24 zu § 64 Absatz 7 und § 68 Absatz 4 der Europawahlordnung, Anlage 28 zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4 der Bundeswahlordnung oder einem Vordruckmuster zu § 69 Absatz 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände (Abstimmungswahlvorstände) entsprechend.

§ 45 § 47