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§ 44 Umschläge für die Briefwahl (Briefabstimmung)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/44#abs-1 (1) Bei der Briefwahl müssen sich die Abstimmungsbriefumschläge für den Volksentscheid deutlich von der Farbe der Wahlbriefumschläge für die Europa-, Bundestags- oder Kommunalwahlen unterscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/44#abs-2 (2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für den Volksentscheid deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen unterscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/44#abs-3 (3) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.

§ 43 § 45