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VEVVBbg

§ 33 Sicherung der Abstimmungsunterlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/33#abs-1 (1) Die Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Abstimmungsscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 sowie die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/33#abs-2 (2) Auskünfte aus Stimmberechtigtenverzeichnissen, Abstimmungsscheinverzeichnissen sowie Verzeichnissen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Abstimmung zugrunde liegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Verdacht von Straftaten, bei Abstimmungsprüfungsangelegenheiten und bei abstimmungsstatistischen Arbeiten vor.

§ 32 § 34