Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 2 Abstimmungsvorstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/2#abs-1 (1) Vor dem Abstimmungstag beruft die Abstimmungsbehörde rechtzeitig für jeden Stimmbezirk die Abstimmungsvorsteherin oder den Abstimmungsvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und drei bis sieben beisitzende Mitglieder .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/2#abs-2 (2) Der Abstimmungsvorstand ist beschlussfähig
während der Abstimmungshandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter , anwesend sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/2#abs-3 (3) § 1 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/2#abs-4 (4) Im übrigen gilt § 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß.