Gesetze / Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz

VEPPGewG

§ 3 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit

Stand: 12.11.2022

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEPPGewG/3#abs-1 (1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEPPGewG/3#abs-2 (2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VEPPGewG/3#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der Länder und Kommunen, soweit ihnen durch Landesrecht eine Energiepreispauschale im Sinne des § 1 gewährt wird.

§ 2 § 4