Gesetze / Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz
VEPPGewG§ 3 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit
Stand: 12.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEPPGewG/3#abs-1 (1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEPPGewG/3#abs-2 (2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VEPPGewG/3#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der Länder und Kommunen, soweit ihnen durch Landesrecht eine Energiepreispauschale im Sinne des § 1 gewährt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 VEPPGewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- AG Aschaffenburg, 07.11.2022 – 654 IK 298/21Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.