Gesetze / Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung

VBD

§ 6 Organisation und Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBD/6#abs-1 (1) Die Dokumente können den Berechtigten durch den Träger öffentlicher Gewalt selbst, durch eine andere Behörde oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBD/6#abs-2 (2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt die Träger öffentlicher Gewalt bei ihrer Aufgabe, blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBD/6#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

§ 5