Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über barrierefreie Dokumente
VBD NRW§ 4 Bekanntgabe
Stand: 26.08.2026
Die Dokumente sind den Berechtigten, gleichzeitig mit ihrer Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. Die Amtssprache ist deutsch. Vorschriften über die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Regelungen zu Fristen, Terminen, Form, Bekanntgabe und Zustellung von Dokumenten bleiben von dieser Verordnung unberührt.