Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über barrierefreie Dokumente
VBD NRW§ 3 Formen der Zugänglichmachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBD%20NRW/3#abs-1 (1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBD%20NRW/3#abs-2 (2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein kontrastreiches Schriftbild und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBD%20NRW/3#abs-3 (3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik (§ 10 BGG NRW) maßgebend.