Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

VAPgA

§ 22 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/22#abs-1 (1) Im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen die ausbildenden Archive und die Leitung der ausbildenden Abteilung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, wer die Aufsicht führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/22#abs-2 (2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten. Die Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden.

§ 21 § 23