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# § 22 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen die ausbildenden Archive und die Leitung der ausbildenden Abteilung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, wer die Aufsicht führt.

(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten. Die Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden.

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Zitiervorschlag: § 22 VAPgA (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/22

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