Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung
VAPVet§ 6 Ziel
Stand: 26.08.2026
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, der oder dem Auszubildenden die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zu vermitteln.