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VAPVet

§ 17 Aufsichtsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/17#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten sind aus den nachfolgenden Bereichen unter Aufsicht einer oder eines von dem Vorsitz bestimmten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzufertigen:

1.Tiergesundheit, einschließlich Tierseuchenbekämpfung oder Tierschutz oder Tierarzneimittelüberwachung und

2. Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, einschließlich Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelhygiene, Untersuchung von Lebensmitteln, oder Futtermittelüberwachung.

In den Aufsichtsarbeiten können die unter Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Themen jeweils gemeinsam oder einzeln abgeprüft werden.

Für die Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit sollen mindestens vier Stunden zur Verfügung stehen. Die Prüfung ist für schwerbehinderte Menschen im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind, unabhängig von der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Körperbehinderten zu erörtern. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/17#abs-2 (2) Der Vorsitz bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten, legt Tag und Ort der Anfertigung sowie deren Dauer fest und bestimmt, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der oder des Auszubildenden zu öffnen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/17#abs-3 (3) Das Landesamt teilt jeder und jedem Auszubildenden eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person der oder des Auszubildenden enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/17#abs-4 (4) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennziffer und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsichtsperson in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem Vorsitz oder einem von ihm Beauftragten zuzustellen. Die Liste der Kennziffern ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei dem Vorsitz oder einer von ihm bestimmten Person des öffentlichen Dienstes unter Verschluss zu halten.

§ 16 § 18