Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2
VAPV 2.2§ 26 Prüfungsakte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/26#abs-1 (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen kann die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/26#abs-2 (2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.