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§ 26 VAPV 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsakte

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen kann die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt werden.

(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.