Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 8a Verlust der Zulassung als Ausbildungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Erlischt während der Ausbildung bei einer Ausbildungsbehörde nach § 2 Nummer 4 die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, endet die Ausbildung, sofern die Ausbildung nicht bei einer anderen Ausbildungsbehörde nach § 2 fortgesetzt werden kann.