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§ 8a VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Verlust der Zulassung als Ausbildungsbehörde

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erlischt während der Ausbildung bei einer Ausbildungsbehörde nach § 2 Nummer 4 die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, endet die Ausbildung, sofern die Ausbildung nicht bei einer anderen Ausbildungsbehörde nach § 2 fortgesetzt werden kann.