Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 7 Verlängerung der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/7#abs-1 (1) Die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt ist von der Ausbildungsbehörde zu verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel dieses Abschnittes nicht erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/7#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst soll von der Ausbildungsbehörde ferner verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung erstmalig nicht besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/7#abs-3 (3) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 jeweils ein halbes Jahr nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/7#abs-4 (4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen über den Mutterschutz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/7#abs-5 (5) Im Falle der Verlängerung können Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten dem Abschlusslehrgang folgen.

§ 6 § 8