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# § 7 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Verlängerung der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt ist von der Ausbildungsbehörde zu verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel dieses Abschnittes nicht erreicht hat.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll von der Ausbildungsbehörde ferner verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung erstmalig nicht besteht.

(3) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 jeweils ein halbes Jahr nicht überschreiten.

(4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen über den Mutterschutz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(5) Im Falle der Verlängerung können Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten dem Abschlusslehrgang folgen.

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Zitiervorschlag: § 7 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/7

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