Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 40 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildung und Prüfung richtet sich nach der jeweils zum Einstellungstermin geltenden Fassung dieser Verordnung.