Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 4 Einstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/4#abs-1 (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/4#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt zum 1. September eines jeden Jahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/4#abs-3 (3) Vor der Einstellung müssen von der sich bewerbenden Person als weitere Unterlagen
1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,
2. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde,
3. eine Erklärung der sich bewerbenden Person, ob sie oder er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist sowie
4. eine Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
vorliegen.
Die sich bewerbende Person hat außerdem bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden so rechtzeitig zu beantragen, dass es der Ausbildungsbehörde vor der Einstellung vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/4#abs-4 (4) Mit der Entscheidung zur Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter informiert die Ausbildungsbehörde die zuständige Bezirksregierung zur Planung der Arbeitsgemeinschaft. Die zuständige Bezirksregierung informiert weitere beteiligte Ausbildungsstellen der Landesverwaltung zur Planung der Ausbildung und die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zur Planung der Prüfungen.