Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

VAPV 2.1

§ 33 Einstellungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/33#abs-1 (1) Die Einstellung in das duale Studium setzt voraus, dass die sich bewerbende Person

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist,

3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

4. ein vierwöchiges vermessungstechnisches Pflichtpraktikum in der Ausbildungsbehörde nachgewiesen hat und

5. während des Vorbereitungsdienstes einen anerkannten Bachelorstudiengang entsprechend § 1 Absatz 2 Nummer 3 absolviert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/33#abs-2 (2) Zur Ausbildung kann auch eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 36 Absatz 5 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden soll.

§ 32 § 34